Baufinanzierung & Hypothek
Eine Ablösung heißt die Umschuldung. In der
Baufinanzierung
bedeutet das ein Ersetzen des bestehenden Kredites durch einen ganz
neuen Kredit. Es gibt einige Varianten: es kann aus einem
kurzfristigen Bankkredit ein langfristiges Hypothekendarlehen
werden, ein Darlehen mit variabler Zinsvereinbarung könnte einer
Festverzinsung unterliegen.
Es kann auch die Zinsbindungsfrist eines Darlehens auslaufen.
Dann könnte es natürlich dazu kommen, dass ein Darlehensnehmer mit
den neuen Konditionen der Bank nicht einverstanden ist. Er möchte
keine Verlängerung des Darlehens bei dieser Bank durchführen,
deswegen geht er zu einer anderen. Die Abschreibung bedeutet eine
Wertminderung der Wirtschaftsgüter. Diese können bei der Ermittlung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als steuerlicher
Verlust angegeben werden.
Hat jemand Immobilien vermietet, kann er jährlich einen Anteil
der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilien abschreiben,
das heißt, man zahlt dafür weniger Steuer. Aber das zählt nicht für
den Grund und Boden, nicht für das Grundstück. Das Grundstück nutzt
sich ja nicht ab. Also kann sein Wert nicht in die Abschreibung
einbezogen werden. Die Abschreibung kann linear sein: es werden
jedes Jahr gleiche Beträge abgeschrieben. Sie kann auch degressiv
sein: die Abschreibungsbeträge nehmen jedes Jahr ab.
Die Neubauten lassen eine Auswahl zu. Man darf sich für eine der
beiden Abschreibungsformen entscheiden. Bei Altbauten gibt es dieses
Wahlrecht nicht, dort kann man nur eine lineare Abschreibung
vornehmen. Alle Banken handeln nach der Preisangabenverordnung (PAngV).
Sie weisen in Prozent die Darlehenssumme aus, die in einem Jahr vom
Darlehensnehmer tatsächlich geleistete Gesamtbelastung. Der Preis
für ihre vergebenen Kredite ist auch der Effektivzins, man sagt auch
„der effektive Jahreszins“. Die Höhe des Zinses für das vergebene
Darlehen ist nur für eine vereinbarte Laufzeit garantiert. Die
Zinsbindungsfrist kann 5 Jahre, 10 Jahre oder mehr dauern. Nach
Ablauf einer bestimmten Frist, ändert sich der Preis für das
Darlehen. Er hängt von den zu diesem Zeitpunkt am Markt vorhandenen
Konditionen, von der
Zinsentwicklung ab.
Es wird der schuldrechtliche Anspruch gesichert, wenn auf einem
Grundstück das Eigentum übertragen wird. In Abteilung II des
Grundbuches ist die Auflassungsvormerkung einzutragen. Das ist ein
Schutz des zukünftigen Eigentümers. So kann der Verkäufer nicht ein
Objekt an eine andere Person verkaufen und den zukünftigen
Eigentümer mit Grundpfandrechten belasten.
Zwischen dem Nominalbetrag und der tatsächlichen Auszahlung eines
Darlehens gibt es eine Differenz. Die Zinsvorauszahlung ist auch ein
Disagio. Die Bank senkt dann den Nominalzins. Das Disagio gehört zu
den Geldbeschaffungskosten und kann steuerlich absetzbar sein.
|